Was die neuen Regelungen in Österreich, Frankreich und der Schweiz wirklich bedeuten
Wir haben im Artikel über die Muscimol-Gummibärchen dargelegt, warum aus unserer Sicht nicht der Fliegenpilz das eigentliche Problem der jüngsten Vergiftungsfälle ist, sondern fehlgekennzeichnete Produkte, mangelnde Regulierung und fehlende Aufklärung. Und nun hat sich in zwei europäischen Ländern die Rechtslage weiterentwickelt – und zwar innerhalb weniger Wochen. Das war für uns Anlass, eine ausführliche Länderübersicht zur rechtlichen Lage in ganz Europa zu erstellen, die wir laufend aktualisieren. In diesem Artikel konzentrieren wir uns auf die drei aktuellsten und für unser Publikum relevantesten Fälle – denn die Antworten auf dasselbe Problem könnten unterschiedlicher kaum ausfallen.
zugehörige Pressemitteilung vom 20.08.2026
Österreich: die richtige Diagnose
Österreich hat im Juli 2026 eine Novelle zum Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) beschlossen, die seit August 2026 in Kraft ist. Sie verbietet die gezielte Verwendung bestimmter psychoaktiver Stoffe in Lebensmitteln – unabhängig davon, ob diese Stoffe unter das Suchtmittelgesetz fallen.
Konkreter Anlass war eine AGES-Untersuchung von rund 80 verdächtigen Proben, von denen 16 tatsächlich Muscimol enthielten – verkauft als Fruchtgummis, Kekse, Schokolade oder Lollys, oft über Onlineplattformen oder Automaten. Genau das Problem also, das wir in unserem Beitrag zu den Muscimol-Gummibärchen beschrieben haben: nicht der Pilz, sondern seine Vermarktung als kindgerecht wirkende Süßigkeit ohne Deklaration.
Was die Novelle bewusst nicht tut, ist ebenso bemerkenswert wie das, was sie tut: Das Suchtmittelgesetz bleibt unangetastet. Muscimol, Ibotensäure und Muscarin stehen weiterhin nicht auf der Suchtgiftliste. Besitz, Konsum und das Sammeln von Fliegenpilzen bis zur gesetzlichen Höchstmenge für Pilze von 2 kg pro Person und Tag bleiben legal. Kurse, Wissensvermittlung und der reflektierte Umgang mit dem Pilz sind von der Novelle nicht betroffen.
Aus unserer Sicht ist das die einzige der drei hier besprochenen Regelungen, die tatsächlich das trifft, was sie treffen soll – ohne mit der Gießkanne über alles hinwegzugehen, was mit Amanita muscaria zu tun hat. Ein Gesetz gegen getarnte Rausch-Süßigkeiten ist etwas anderes als ein Gesetz gegen den Pilz. Österreich hat diesen Unterschied gemacht. Das verdient Anerkennung, gerade weil es der aufwändigere, differenziertere Weg ist im Vergleich zu einem Verbot, das sich mit einem einzigen Federstrich erledigen lässt.
Frankreich: nachvollziehbar, aber die falsche Antwort
Auch Frankreich reagierte auf dieselbe Art von Fällen: Die ANSM hat Muscimol und Ibotensäure als psychotrope Substanzen eingestuft; seit dem 11. Juli 2026 sind Herstellung, Verkauf und Verwendung in Frankreich verboten. Betroffen sind laut ANSM ausdrücklich nicht nur Süßigkeiten: Die Behörde nennt Bonbons, Schokolade, E-Liquids und Harze als erfasste Vertriebsformen. Anders als die österreichische Novelle zielt das französische Verbot damit nicht nur auf die Süßigkeiten-Tarnung, sondern auf jede Konsumform der Substanz – vom Vapen bis zum Räuchern. Da die Einstufung stoffbezogen erfolgt – verboten sind Muscimol und Ibotensäure als solche, nicht nur bestimmte Produktformen –, dürfte davon nach unserer Einschätzung auch der Pilz selbst erfasst sein, da er beide Stoffe naturgemäß enthält. Eine explizite behördliche Klarstellung dazu liegt uns nicht vor.
Dass Frankreich hier gehandelt hat, ist nachvollziehbar – die Fälle waren real, die gesundheitlichen Folgen teils erheblich, und der politische Druck, sichtbar zu reagieren, war entsprechend hoch. Nur: Ein Verbot der Substanzen als solche unterscheidet nicht zwischen einem undeklarierten Automaten-Gummibärchen unbekannter Herkunft und einem selbst gesammelten, mit Wissen um Wirkung und Dosierung verwendeten Pilz. Beides fällt jetzt unter dasselbe Verbot. Aus unserer Sicht trifft das am Ende die Falschen: aufgeklärte Sammler:innen und Anwender:innen, während das eigentliche Marktproblem – Fehlkennzeichnung, fehlende Kontrolle und bewusster, aufgeklärter Umgang mit dem Thema Rausch – nicht gezielt adressiert wird.
Die Schweiz hatte 2025 vorgelegt
Zur Einordnung lohnt der Vergleich mit der Schweiz, die bereits im Mai 2025 vorausging: Muscimol wurde dort in die Betäubungsmittelverzeichnisse aufgenommen (BetmVV-EDI). Der Unterschied zu Frankreich liegt im Detail, ist aber praktisch bedeutsam: Die Schweizer Regelung schließt ausdrücklich das frühere Schlupfloch, Produkte als „nur Räucherwerk, nicht zum Verzehr“ zu deklarieren, um am Recht vorbeizukommen – Besitz bleibt Besitz, unabhängig vom Etikett. Nach unserer Einschätzung dürfte das auch getrocknete Pilze und Zubereitungen einschließen, auch wenn uns dazu keine explizite behördliche Klarstellung vorliegt; der rohe, unbehandelte Pilz fällt formal weiterhin unters Lebensmittelrecht statt unters Betäubungsmittelrecht (Details zu dieser Einschätzung siehe Länder-Liste). Frankreich wiederum hat bislang nur die isolierten Substanzen gelistet, nicht den Pilz als solchen – die Reichweite für den Pilz selbst ist dort noch unklarer als in der Schweiz. In der Konsequenz ist die Schweiz damit die schärfste der drei Regelungen, gefolgt von Frankreich, während Österreich einen grundsätzlich anderen, liberaleren Weg gewählt hat.
Und wie würde eine Regelung in Deutschland aussehen, sollte sie kommen?
Eine Prognose für Deutschland ist schwierig, aber zwei Beobachtungen lassen sich vorsichtig einordnen: Das Problembewusstsein ist längst vorhanden – das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat bereits 2024 offiziell vor Muscimol-Gummibärchen gewarnt und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zog 2025 nach. Wie ein Gesetzgeber im Ernstfall reagieren würde, lässt sich dagegen nicht seriös vorhersagen. Zwar verfügt Deutschland mit dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) über ein Instrument, das deutlich schneller wirkt als eine BtMG-Änderung, da neue Stoffe per Verordnung statt per Gesetzgebungsverfahren erfasst werden können – dieses Werkzeug wurde in der Vergangenheit aber vor allem für synthetische Umgehungssubstanzen genutzt (etwa Designer-Drogen, die durch minimale chemische Veränderungen Verbote umgehen, oder zuletzt Industriechemikalien wie GBL und BDO), nicht für Naturstoffe mit bekannter botanischer Herkunft. Für Substanzen wie THC oder Psilocybin, die wie Muscimol aus einer Pflanze bzw. einem Pilz stammen, war traditionell das BtMG der einschlägige Weg. Ob der Fliegenpilz denselben Weg nehmen würde oder über das schnellere NpSG erfasst werden könnte, ist damit offen.
Fazit
Drei Länder, ein Auslöser, drei völlig unterschiedliche regulatorische Antworten. Das zeigt vor allem eines: Ein Verbot ist kein Naturgesetz, sondern eine Entscheidung – und diese Entscheidung kann grob oder gezielt ausfallen. Österreich hat sich für den gezielteren Weg entschieden. Das ist aus unserer Sicht kein Zufall, sondern das Ergebnis der richtigen Diagnose: Nicht der Fliegenpilz ist das Problem, sondern der unregulierte Umgang mit seiner Vermarktung und der Mangel an Aufklärung, wie Amanita muscaria und seine Wirkstoffe eigenverantwortlich zu handhaben sind.
Für uns als Institut ist das Bestätigung und Auftrag zugleich: Wir setzen unsere Aufklärungs- und Studienarbeit zur kulturellen und rituellen Bedeutung des Fliegenpilzes fort – und zählen dabei weiterhin auf die Erfahrungen und die Mitarbeit unserer Mitglieder, ohne die diese wachsende Wissensbasis nicht möglich wäre. Wer sich daran beteiligen möchte, ist herzlich eingeladen, Teil unserer Vereinsgemeinschaft zu werden und unsere Fragebögen zu füllen.
Quellen
Parlament Österreich / OTS: Nationalrat beschließt Novelle zum Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, 7. Juli 2026
RIS – Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, konsolidierte Fassung: ris.bka.gv.at
ANSM: Muscimole et acide iboténique, deux nouvelles substances interdites à la vente, 3. Juli 2026
Fedlex: Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI), konsolidierte Fassung vom 15.05.2025
NpSG – Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, Gesetzestext: gesetze-im-internet.deBfR: Fliegenpilzgift: Gesundheitliche Risiken muscimolhaltiger „Fruchtgummis" – Kinder sind besonders gefährdet, Mitteilung 021/2025, 27. Juni 2025
Rechtliche Lage zur Verwendung von Fliegenpilz und seinen Inhaltsstoffen
Fliegenpilz-Naschi: Süß verpackt, unterschätzt gefährlich
Presseerklärung vom 13.8.2026
.