Rechtliche Lage zur Verwendung von Fliegenpilz und seinen Inhaltsstoffen
Stand 19. August 2026
In den vergangenen Jahren ist der rechtliche Umgang mit dem Fliegenpilz (Amanita muscaria) und seinem Hauptwirkstoff Muscimol in Europa zunehmend in den Fokus von Behörden und Öffentlichkeit gerückt. Berichte über gesundheitliche Zwischenfälle im Zusammenhang mit dem Konsum Muscimol-haltiger Produkte wie Gummibärchen oder Schokolade, teils mit Krankenhausaufenthalten, haben in mehreren Ländern zu Produktrückrufen geführt.
Besonders die Vermarktung sogenannter „Legal Highs", bei denen der Fliegenpilz als Symbol oder Inhaltsstoff eingesetzt wird, hat die Debatte um Muscimol befeuert und in einigen Fällen direkte Verbote nach sich gezogen. Aktuell zeigt sich in Europa ein uneinheitliches Bild: Während in den Niederlanden, Rumänien und neuerdings der Schweiz und Frankreich klare Verbote bestehen, gibt es in Staaten wie Deutschland und Österreich teilweise Einschränkungen in einzelnen Rechtsbereichen, etwa im Lebensmittelrecht, ohne dass der Pilz selbst grundsätzlich verboten wäre. In anderen Ländern bleibt die Lage unklar, etwa aufgrund sprachlicher Barrieren oder widersprüchlicher Quellen – ein Beispiel dafür ist Litauen, wo manche Quellen von einem Verbot sprechen, andere den Fliegenpilz als traditionell genutztes und sogar frei verkäufliches Heilmittel beschreiben. Außerhalb Europas zeigt sich ein deutlich liberaleres Bild: In den USA ist Amanita muscaria auf Bundesebene nicht reguliert und in 49 von 50 Bundesstaaten legal erhältlich; einzige Ausnahme ist Louisiana, wo der Verkauf und Besitz zum menschlichen Verzehr seit 2005 per Gesetz verboten ist.
Im Folgenden werden die aktuellen rechtlichen Regelungen und Einschätzungen zur Verwendung und Vermarktung des Fliegenpilzes in den einzelnen europäischen Ländern näher betrachtet. Dabei zeigt sich, wie unterschiedlich die Behörden auf die wachsende Popularität und das kommerzielle Interesse an Muscimol reagieren – von klaren gesetzlichen Verboten bis hin zu rechtlichen Grauzonen.
als verboten eingeordnet
Was bedeutet "Verbot" in diesem Abschnitt? Eine Einordnung
Wenn wir ein Land in diesem Artikel als „Verbotsland“ führen, heißt das: Der Fliegenpilz bzw. seine Wirkstoffe sind in die nationale Liste kontrollierter Betäubungsmittel oder psychotroper Substanzen aufgenommen worden. Das hat für Privatpersonen zur Folge, dass Besitz, Erwerb, Anbau/Sammeln, Handel und Konsum grundsätzlich strafbar sind.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Substanz in jedem denkbaren Kontext verboten ist. Wie bei praktisch allen Betäubungsmitteln – von Cannabis über Opioide bis zu synthetischen Drogen – sehen die entsprechenden Gesetze in der Regel eine enge Ausnahme für Forschung, Medizin und behördlich genehmigte Zwecke vor. Ein Pharmaunternehmen kann also unter strengen Auflagen (Lizenz, Kontrolle, Dokumentationspflicht) mit der Substanz arbeiten, ein Universitätslabor kann sie zu Forschungszwecken untersuchen – für Privatpersonen ändert diese Ausnahme aber nichts an der grundsätzlichen Illegalität von Besitz und Konsum.
Für die Einordnung in diesem Artikel gilt daher: Wir sprechen von „Verbot“, wenn der private Umgang (Besitz, Konsum, Handel unter Privatpersonen) untersagt ist – unabhängig davon, ob eine eng gefasste Forschungs-/Medizinausnahme für lizenzierte Institutionen existiert. Diese Ausnahme ist strukturell identisch mit der Handhabung anderer Betäubungsmittel und rechtfertigt keine schwächere Einstufung als „eingeschränkte Bestimmungen“.
Litauen
Obwohl Amanita muscaria in der Vergangenheit in einigen Kulturen für rituelle oder traditionelle Zwecke verwendet wurde – in entlegenen Regionen Litauens wurde der Fliegenpilz Berichten zufolge sogar bei Hochzeitsfeiern konsumiert –, ist der private Umgang mit diesem Pilz in Litauen seit Januar 2025 grundsätzlich illegal.
- Psychoaktive Inhaltsstoffe: Muscimol und Ibotensäure, die Hauptbestandteile des Fliegenpilzes, wurden zum 1. Januar 2025 in die Liste I der Betäubungs- und psychotropen Substanzen aufgenommen. Grundlage ist der Erlass V-1403 des litauischen Gesundheitsministeriums vom 31. Dezember 2024.
- Folgen für Privatpersonen:
– Besitz: Der Besitz von Fliegenpilzen oder Produkten, die Muscimol oder Ibotensäure enthalten, ist illegal.
– Verkauf und Handel: Der Verkauf, Handel und die Weitergabe sind verboten.
– Konsum: Auch die Nutzung/der Konsum fällt unter das Verbot. - Strafen: Verstöße gegen das Betäubungsmittelrecht können in Litauen grundsätzlich mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden, wie bei anderen kontrollierten Substanzen auch. Zu den konkreten Strafrahmen speziell für Muscimol/Ibotensäure liegt uns keine gesonderte Quelle vor.
- Ausnahme: Erlaubt bleibt die Verwendung, sofern die Substanzen Bestandteil eines registrierten Arzneimittels sind.
Quellen:
- e-tar.lt – offizielles litauisches Rechtsportal, Erlass V-1403 (Änderung zur Verordnung über Betäubungs- und psychotrope Substanzen), in Kraft seit 1. Januar 2025: https://www.e-tar.lt/portal/en/legalAct/2b5cdff0c77611efa5ddd96c482819f5
- GRYBŲ PASAULIS – "Henceforth, fly agaric is banned in Lithuania" (litauisches Pilz-Fachportal, englischsprachig, verständliche Zusammenfassung der Rechtsänderung): https://grybupasaulis.lt/en/blogs/grybu-pasaulio-idomybes/musmires-lietuvoje-uzdraustos
- Savickaitė & Laubner-Sakalauskienė (2025), Acta medica Lituanica – "Emerging Risks of Amanita Muscaria" (peer-reviewte Publikation litauischer Toxikologen der Universität Vilnius): https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC12239171/
Niederlanden
- Gesetzliche Grundlage: Seit dem 1. Dezember 2008 sind Pilze, die von Natur aus Muscimol und Ibotensäure enthalten – darunter Amanita muscaria und Amanita pantherina –, explizit als eigener Eintrag in Liste II des niederländischen Opiumwet aufgeführt (Staatsblad 2008, 486). Besitz, Anbau, Verkauf und Transport dieser Pilze sind damit strafbar.
- Wichtige Unterscheidung: Die isolierten Wirkstoffe Muscimol und Ibotensäure selbst stehen – anders als Psilocin/Psilocybin – nicht als Einzelsubstanzen auf Liste I des Opiumwet. Ein uns vorliegendes Antwortschreiben der niederländischen Gesundheitsaufsicht (Inspectie Gezondheidszorg en Jeugd) bestätigt dies für die reine Substanz Muscimol. Das ändert jedoch nichts am Verbot des Pilzes selbst, der als eigene Kategorie ("paddenstoelen die van nature muscimol en iboteenzuur bevatten") in Liste II geführt wird.
- Menge: Für den strafrechtlich nicht verfolgten Eigenbedarf gilt in der niederländischen Verfolgungspraxis bei psilocybinhaltigen "Paddo's" eine Orientierungsgrenze von rund 0,5 g getrocknet bzw. 5 g frisch. Ob diese Praxis in gleicher Weise auf muscimolhaltige Pilze angewendet wird, konnten wir nicht gesondert bestätigen.
- Strafen: Verstöße gegen Liste II können mit Freiheitsstrafen von bis zu mehreren Jahren geahndet werden.
- Muscimol-Produkte (z. B. Gummibärchen): Werden aus dem verbotenen Pilz hergestellte Produkte (z. B. Extrakte, Süßigkeiten) angeboten, fallen diese nach niederländischer Rechtsprechung in der Regel ebenfalls unter das Verbot, da verarbeitete Zubereitungen eines gelisteten Pilzes von der Rechtsprechung bereits im Fall der Psilocybin-Pilze (Hoge Raad, 2002) als "Zubereitungen" im Sinne des Opiumwet eingestuft wurden. Zusätzlich ist der Verkauf als Lebensmittel unabhängig davon über das EU-Lebensmittelrecht ausgeschlossen.
Anmerkung AMI: Wer sich mit der niederländischen Rechtslage beschäftigt, stößt zunächst auf zwei Aussagen, die sich diametral zu widersprechen scheinen: Auf der einen Seite listen zahlreiche Quellen die Niederlande als klares Verbotsland seit dem 1. Dezember 2008. Auf der anderen Seite liegt ein offizielles Antwortschreiben der niederländischen Gesundheitsaufsicht (Inspectie Gezondheidszorg en Jeugd) vor, in dem eine Inspektorin unmissverständlich festhält, Muscimol stehe auf keiner der Listen des Opiumwet und sei entsprechend nicht strafbar. Beide Aussagen stammen aus seriösen Quellen – wie passt das zusammen? Die Auflösung liegt in einer feinen, aber entscheidenden juristischen Unterscheidung, die sich erst beim Blick in den Originaltext der Gesetzesänderung (Staatsblad 2008, 486) zeigt: Das Verbot von 2008 bezieht sich nicht auf die isolierte chemische Substanz Muscimol, sondern auf die Pilzart selbst, die diese Substanz von Natur aus enthält. Der Gesetzgeber hat damals bewusst zwei getrennte Kategorien geschaffen – anders als bei Psilocybin, das als Reinsubstanz auf Liste I steht, wurde bei Amanita muscaria und Amanita pantherina nicht der Wirkstoff, sondern der Pilz als eigener Eintrag ("paddenstoelen die van nature muscimol en iboteenzuur bevatten") in Liste II aufgenommen. Das Ministeriumsschreiben ist damit für sich genommen korrekt: Muscimol als Substanz ist tatsächlich nicht gelistet. Nur bedeutet das eben nicht, dass der Fliegenpilz legal ist – er ist es über den separaten Pilz-Eintrag in Liste II gerade nicht. Fazit: Beide Quellen haben recht, beziehen sich aber auf unterschiedliche Ebenen derselben Regelung – und in der Praxis bleibt der Besitz, Anbau und Verkauf des Pilzes selbst strafbar.
Quellen:
- Staatsblad 2008, 486 – Originaltext der Gesetzesänderung, offizielles niederländisches Amtsblatt:https://zoek.officielebekendmakingen.nl/stb-2008-486.html
- Tweede Kamer, Begleitdokument zur Verordnung (erläutert explizit die Unterscheidung Wirkstoff vs. Pilzart):https://www.tweedekamer.nl/downloads/document?id=2008D01903
- Euer Ministeriumsschreiben als Primärbeleg für die Klarstellung zur isolierten Substanz Muscimol (ergänzend, nicht widersprechend).
Polen
- Rechtliche Entwicklung: Bis Ende 2024 war die Rechtslage tatsächlich unklar, der Pilz selbst nicht gelistet. Im Herbst 2024 registrierte der Hauptsanitätsinspektorat (GIS) eine wachsende Zahl an Produkten mit Fliegenpilz-Extrakten (Nalewki/Tinkturen, Gummibärchen, getrocknete Hüte) und empfahl am 7. November 2024 einstimmig die Aufnahme von Muscimol und Ibotensäure in die Liste kontrollierter Substanzen.
- Verbot seit 22. Mai 2025: Per Verordnung des Gesundheitsministers vom 30. April 2025 (Dz. U. 2025, Pos. 598) wurden Muscimol und Ibotensäure offiziell als neue psychoaktive Substanzen (NPS) eingestuft. Besitz, Verarbeitung und Handel mit Produkten, die diese Substanzen enthalten, sind damit illegal und werden strafrechtlich wie andere Betäubungsmittel behandelt.
- Strafen: Besitz bis 200 g → bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe. Besitz über 300 g oder Handel → 3 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe.
- Übergangsphase: Bis zum Inkrafttreten der Verordnung galten Fliegenpilz-Produkte bereits als "Ersatzmittel" (Legal High), deren Herstellung/Inverkehrbringen mit Geldstrafen von 20.000 bis 1.000.000 Złoty geahndet werden konnte.
- Verkauf als Lebensmittel: Unabhängig vom Betäubungsmittelrecht bleibt der Verkauf als Lebensmittel zusätzlich über die EU-Novel-Food-Verordnung ausgeschlossen.
Aktualisierte Quellen:
- Rozporządzenie Ministra Zdrowia z dnia 30 kwietnia 2025 r. (Primärquelle, via PSSE Elbląg zusammengefasst):https://www.gov.pl/web/psse-elblag/zmiany-w-rozporzadzeniu-w-sprawie-wykazu-substancji-psychotropowych
- PSSE Miechów (Gov.pl) – Preparaty z muchomora czerwonego – zagrożenie dla ludzi (behördliche Warnung mit Chronologie):https://www.gov.pl/web/psse-miechow/preparaty-z-muchomora-czerwonego--zagrozenie-dla-ludzi
- SzymPolski – Amanita muscaria seit 22. Mai 2025 illegal in Polen (gut lesbare Zusammenfassung mit konkreten Strafmaßen):https://www.szympolski.com.pl/l/uwaga-amanita-muscaria-muchomor-czerwony-od-22-maja-2025-r-nielegalny-w-polsce/
Rumänien
- Gesetzliche Grundlage: Seit dem 15. Februar 2010 sind Amanita muscaria, Amanita pantherina, Ibotensäure und Muscimol durch die Ordonanța de urgență nr. 6/2010 (Änderung zu Gesetz 143/2000) in die Liste der national kontrollierten Pflanzen und Substanzen aufgenommen. Diese Regelung ist bis heute unverändert gültig.
- Folgen für Privatpersonen: Besitz, Erwerb, Handel und Konsum sind illegal (siehe unseren Erklärabschnitt zur Kategorie "Verbot" oben).
- Strafen: Verstöße werden nach dem allgemeinen rumänischen Betäubungsmittelstrafrecht geahndet, das je nach Tabelle und Menge unterschiedliche Strafrahmen vorsieht.
- Historisches Detail: Bei Inkrafttreten der Verordnung 2010 mussten Besitzer der neu gelisteten Substanzen diese innerhalb von 10 Tagen auf eigene Kosten vernichten.
- Ausnahmen: Wie bei praktisch allen Betäubungsmitteln gilt eine enge Ausnahme für genehmigte wissenschaftliche oder medizinische Zwecke (siehe allgemeine Einordnung zu Beginn des Länderteils).
Quellen:
- Portal Legislativ (legislatie.just.ro) – Ordonanța de urgență nr. 6/2010, Primärquelle:https://legislatie.just.ro/Public/DetaliiDocument/116209
- Lege5.ro – Volltext der OUG 6/2010 (gut lesbare Aufbereitung mit Liste):https://lege5.ro/Gratuit/geztembyge/ordonanta-de-urgenta-nr-6-2010-pentru-modificarea-si-completarea-legii-nr-143-2000-privind-prevenirea-si-combaterea-traficului-si-consumului-ilicit-de-droguri-si-pentru-completarea-legii-nr-339-2005-p
Schweiz
- Wirkstoff Muscimol: Muscimol ist seit dem 15. Mai 2025 eine kontrollierte Substanz nach Schweizer Betäubungsmittelrecht (Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, AS 2025 225). Der Verordnungstext hält ausdrücklich fest: „Gebrauch ist nicht von der Kontrolle ausgenommen.“
- Muscimolhaltige Zubereitungen: Laut behördlicher Auskunft fallen Zubereitungen – ausdrücklich genannt wird Räucherware – unter diese Regelung. Besitz, Erwerb, Konsum und privater Handel damit sind verboten und strafrechtlich verfolgbar.
- Der unveränderte, unbehandelte Pilz: Ist nicht explizit dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt, sondern unterliegt dem Lebensmittelrecht (zuständig: BLV). Er gilt als nicht verkehrsfähig und darf nicht in Verkehr gebracht werden.
- Was bedeutet das für den Alltag – z. B. bei einer Polizeikontrolle? Der praktisch entscheidende Punkt ist die Frage, ob Trocknen selbst geammelter Pilze bereits als „Behandlung“ im Sinne der Verordnung gilt. Chemisch spricht viel dafür: Erst beim Trocknen wandelt sich Ibotensäure in Muscimol um – genau der Prozess, der den Pilz zur „muscimolhaltigen“ Substanz macht. Getrocknete Pilze, Pulver, Extrakte oder Räucherware – also praktisch alles, was real im Umlauf ist oder mitgeführt wird – dürften damit als „Zubereitung“ gelten und unters Betäubungsmittelgesetz fallen. Das gilt unabhängig davon, ob die Pilze gekauft oder selbst gesammelt und zuhause getrocknet wurden, da das Betäubungsmittelrecht nicht nach Herkunft unterscheidet. Frisch gesammelte, noch nicht getrocknete Pilze bewegen sich dagegen in einer weniger klaren Zone, die eher unter das Lebensmittelrecht fallen könnte.
- Ausnahmen: Industrielle oder wissenschaftliche Nutzung von Muscimol ist bewilligungspflichtig möglich.
Anmerkung AMI: Wir führen die Schweiz in der Gesamtübersicht unter „Verbot“, weil dies den praktisch relevanten Fall abdeckt (getrocknete Pilze, Räucherware, Pulver) – auch wenn in einer privaten Korrespondenz erwähnt wurde, dass „der Fliegenpilz selbst nicht explizit dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt“ sei. Der rohe, unbehandelte Pilz ist der theoretische Sonderfall, der separat unter das Lebensmittelrecht fällt.
Für die Einstufung „Trocknen = Behandlung“ liegt uns keine explizite behördliche oder gerichtliche Bestätigung vor – das ist eine naheliegende Schlussfolgerung aus Chemie und Kontext der Behördenauskunft, keine zitierfähige Rechtsauslegung.
Quellen:
- Fedlex – AS 2025 225, Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel (Primärquelle):https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2025/225/de
Schweden
- Bisherige Rechtslage: Muscimol war in Schweden lange unreguliert und konnte legal verkauft werden (z. B. als "Alkoholersatz"-Produkt), solange es nicht als Lebensmittel oder Arzneimittel beworben wurde.
- Wende 2025: Im Mai 2025 leitete die Folkhälsomyndigheten eine Untersuchung zu Muscimol ein. Im November 2025 empfahl sie der Regierung die Einstufung als Betäubungsmittel – als Reaktion auf den zunehmenden Verkauf als Süßigkeiten und in E-Zigaretten.
- Verbot seit 30. Dezember 2025: Die schwedische Regierung hat die Einstufung von Muscimol (zusammen mit neun weiteren Substanzen) als Betäubungsmittel nach dem Gesetz (1992:860) beschlossen. Besitz, Import und Handel ohne Sondergenehmigung der Arzneimittelbehörde sind damit verboten.
Quellen:
- Regeringen.se – Regeringen föreslår narkotikaklassificering av tio nya substanser (offizielle Pressemitteilung, 28. November 2025):https://www.regeringen.se/pressmeddelanden/2025/11/regeringen-foreslar-narkotikaklassificering-av-tio-nya-substanser/
- Folkhälsomyndigheten – Förslag om att klassificera tio substanser som narkotika (Primärquelle der Behörde):https://www.folkhalsomyndigheten.se/nyheter-och-press/nyhetsarkiv/2025/november/forslag-om-att-klassificera-tio-substanser-som-narkotika/
einschränkende Bestimmungen
Ein gemeinsames Muster, drei Wege dorthin
Alle hier gelisteten Länder eint: Besitz und privater Konsum sind legal, nur der Verkauf zum Verzehr ist untersagt. Der rechtliche Weg dahin unterscheidet sich aber und lässt sich in drei Mechanismen einteilen:
Über die EU-Novel-Food-Verordnung laufen Deutschland, Österreich und Belgien. Norwegen regelt das Verkaufsverbot dagegen über sein nationales Lebensmittelrecht, da es kein EU-Mitglied ist und die Novel-Food-Verordnung dort nicht direkt greift. Großbritannien wiederum nutzt gar kein Lebensmittelrecht, sondern ein eigenständiges Anti-„Legal-High“-Gesetz, den Psychoactive Substances Act 2016.
Zwei Ausnahmen vom sonst einheitlichen Muster: Österreich hat seit Juli 2026 zusätzlich eine eigene, vom Suchtmittelgesetz unabhängige Verschärfung eingeführt (siehe Österreich-Abschnitt) und damit die strengste Durchsetzung dieser Gruppe. Bei Belgien bleibt offen, ob zusätzlich das Betäubungsmittelrecht greift.
EU-weit: Uneinheitliche Regulierung
- Keine EU-weite Harmonisierung: Es gibt keine einheitliche EU-Verordnung, die Amanita muscaria oder seine Inhaltsstoffe als kontrollierte Substanzen einstuft. Die Regulierung erfolgt auf nationaler Ebene, was zu unterschiedlichen Rechtslagen führt.
- EFSA & EU-Lebensmittelrecht: Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat für Amanita muscaria bislang keine formelle Zulassungs- oder Sicherheitsprüfung durchgeführt, da bislang kein entsprechender Zulassungsantrag gestellt wurde. In ihrem Bericht zu neu auftretenden Risiken ("Emerging Risks") von 2023 hat die EFSA den Pilz jedoch als Substanz mit zunehmendem Gesundheitsrisiko eingestuft, unter anderem wegen des wachsenden Konsums als Alkoholersatz-Produkt. Da für Amanita muscaria als Lebensmittel keine Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung vorliegt, gilt der Pilz als nicht zugelassenes neuartiges Lebensmittel und darf entsprechend nicht als Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel in Verkehr gebracht werden.
- Novel Food statt Zusatzstoffrecht: Rechtlich einschlägig ist hier die Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283, die neuartige Lebensmittel regelt – also solche, die vor Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der EU verzehrt wurden. Amanita muscaria und seine Wirkstoffe fallen unter diesen Rahmen, nicht unter das Lebensmittelzusatzstoffrecht (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008), das ausdrücklich andere Stoffgruppen wie Konservierungs- oder Farbstoffe betrifft. Ohne Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung ist das Inverkehrbringen als Lebensmittel EU-weit unzulässig.
- Nicht für den Verzehr deklariert:
– Wird Amanita muscaria von Anbietern nicht als Lebensmittel, sondern z. B. als Räucherwerk, Deko- oder Ritualobjekt deklariert, unterliegt der Verkauf nicht dem Lebensmittel- oder Nahrungsergänzungsmittelrecht.
– Wichtig: Diese Deklaration betrifft nur die Vermarktung durch den Anbieter – sie ist keine Ausnahme für den tatsächlichen Konsum. Ob der Verzehr durch Verbraucher erlaubt ist, richtet sich unabhängig von der Verkaufsdeklaration allein nach dem jeweiligen nationalen Recht.
– Einzelne Länder gehen darüber hinaus und regulieren Muscimol bzw. Ibotensäure unabhängig von der Darreichungsform oder Deklaration: Die Schweiz hat die Substanzen seit Mai 2025 dem Betäubungsmittelrecht unterstellt – dort gilt ausdrücklich, dass Besitz Besitz bleibt, unabhängig davon, was auf dem Etikett steht. Frankreich ist seit Juli 2026 mit einem Verbot von Verkauf, Herstellung und Konsum der Substanzen gefolgt; da Muscimol und Ibotensäure natürlicher Bestandteil des Pilzes sind, dürfte davon auch der Besitz des Pilzes selbst erfasst sein, auch wenn uns dazu keine explizite behördliche Klarstellung vorliegt. - Produktkennzeichnung:
– Die EU verlangt klare Kennzeichnung, wenn toxische Substanzen enthalten sind.
– Für Räucherwerk sollte angegeben werden: „Nicht zum Verzehr geeignet", um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Quellen:
- EFSA – Neuartige Lebensmittel (Novel Food), offizielle Themenseite https://www.efsa.europa.eu/de/topics/topic/novel-food (Erklärt das zentralisierte Bewertungs- und Zulassungsverfahren nach Verordnung (EU) 2015/2283)
- Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015R2283 (Die zentrale Rechtsgrundlage für die Novel-Food-Einstufung)
- Verbraucherzentrale.de – Novel Food: Antworten auf häufige Fragen https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/lebensmittel/gesund-ernaehren/novel-food-antworten-auf-haeufige-fragen-zu-den-neuartigen-lebensmitteln-52016 (Bestätigt u.a., dass Pilze unter Novel Food fallen können und dass Zusatzstoffe, Aromen und Enzyme explizit nicht unter die Novel-Food-Verordnung fallen)
- EFSA StaDG-ER Sitzungsprotokoll (November 2023) zu Amanita muscaria als Emerging Risk https://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/2023-12/stadg-er-8-9-nov-2023-webminutes.pdf (Primärquelle für die Einstufung als „Emerging Risk“ 2023 und die Einschätzung als Vollzugsfrage)
- Savickaitė & Laubner-Sakalauskienė (2025), Acta medica Lituanica – "Emerging Risks of Amanita Muscaria" https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC12239171/ (Peer-reviewte Publikation, die den EFSA-Befund einordnet und bestätigt, dass Amanita muscaria in den meisten EU-Ländern weitgehend unreguliert bleibt)
Belgien (offene Fragen)
- Gesetzliche Grundlage: Seit dem 24. Februar 1921 regelt das "Wet van 24 februari 1921 betreffende het verhandelen van giftstoffen, slaapmiddelen en verdovende middelen, psychotrope stoffen, ontsmettingsstoffen en antiseptica" den Handel mit Gift-, Schlaf- und Betäubungsmitteln sowie psychotropen Stoffen in Belgien. Ergänzend regelt der Königliche Erlass vom 22. Januar 1998 einzelne psychotrope Stoffe, insbesondere psilocybin- und psilocinhaltige Pilze ("Paddo"-Verbot). Ob Amanita muscaria bzw. dessen Wirkstoffe Muscimol und Ibotensäure explizit von diesem Erlass oder den zugehörigen, regelmäßig aktualisierten Stofflisten erfasst sind, lässt sich anhand der öffentlich zugänglichen Quellen nicht abschließend klären – die einschlägigen Anlagen zu den Betäubungsmittellisten sind nicht vollständig einsehbar.
- Aktuelle Rechtslage: Unabhängig von der offenen Frage zur Einstufung als Betäubungsmittel gilt für Belgien wie für alle EU-Mitgliedstaaten: Der Verkauf von Amanita muscaria zum menschlichen Verzehr ist über das EU-Lebensmittelrecht (Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283) ausgeschlossen, da keine Zulassung als neuartiges Lebensmittel vorliegt. Eine spezifisch belgische Regelung oder ein explizites Verkaufsverbot für Amanita muscaria selbst konnten wir mit den vorliegenden Quellen nicht verifizieren.
- Strafen: Verstöße gegen die Wet van 24 februari 1921 bzw. die zugehörigen Erlasse können strafrechtlich geahndet werden. Da unklar ist, ob Amanita muscaria/Muscimol explizit unter diese Regelung fällt, lässt sich derzeit nicht sicher sagen, ob und in welchem Umfang dies auch für Fliegenpilz-Produkte gilt. Für eine verlässliche Aussage wäre eine direkte Anfrage beim FAGG (Federaal Agentschap voor Geneesmiddelen en Gezondheidsproducten) oder eine juristische Prüfung der aktuellen Stofflisten notwendig.
Kommentar AMI: „Auch innerhalb der Amanita-Community herrscht Unsicherheit über die belgische Rechtslage. So berichtete uns eine belgische Sammlerin, ihr sei zu Ohren gekommen, dass Fliegenpilze in Belgien möglicherweise unter Artenschutz stünden und auf einer Liste verbotener Substanzen geführt würden – räumte aber selbst ein, dies nie überprüft zu haben. Diese Unsicherheit spiegelt exemplarisch wider, wie unklar die Informationslage zu Amanita muscaria in Belgien insgesamt ist.“
Quellen:
- FAGG – Wetgeving Substanties (belgische Arzneimittelbehörde, offizielle Übersicht zur Rechtsgrundlage)https://www.fagg-afmps.be/nl/MENSELIJK_gebruik/bijzondere_producten/speciaal_gereglementeerde_stoffen/verdovende_middelen_psychotropen/wetgeving_substanties
- Wet van 24 februari 1921 (Volltext des Grundgesetzes, Belgisch Staatsblad)https://www.ejustice.just.fgov.be/eli/wet/1921/02/24/1921022450/justel
- Koninklijk besluit van 22 januari 1998 tot regeling van sommige psychotrope stoffen (verweist u.a. Wikipedia-Artikel "Paddo" als Rechtsgrundlage für das psilocybinbezogene Verbot; Primärquelle zur Einordnung, welche Stoffe konkret erfasst sind)
– Für den Volltext empfiehlt sich die Suche direkt über ejustice.just.fgov.be, da uns keine stabile Direkt-URL zum konsolidierten Text vorliegt.
Deutschland
- Besitz, Konsum und Verkauf: Der Besitz und Konsum von Amanita muscaria sowie seiner Inhaltsstoffe sind grundsätzlich erlaubt. Da sie nicht unter das BtMG fallen, sind sie nicht automatisch illegal.
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Amanita muscaria, Muscimol und Ibotensäure sind nicht gelistet, also nicht automatisch illegal.
- Lebensmittelrecht: Der Verkauf als Lebensmittel ist unzulässig, da der Pilz weder über eine Novel-Food-Zulassung verfügt noch als sicher für den Verzehr eingestuft ist. Verstöße können nach dem LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) geahndet werden.
- Arzneimittelgesetz (AMG): Muscimol oder Ibotensäure verfügen in Deutschland über keine Zulassung als Fertigarzneimittel. Verkauf, Herstellung oder Abgabe mit ausdrücklicher medizinischer Zweckangabe außerhalb der engen Ausnahmen des AMG wäre unzulässig. Eine Verwendung ist grundsätzlich nur über den Weg der Rezeptur- bzw. Defekturarzneimittel denkbar (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG): Apotheker:innen dürfen solche Zubereitungen auf ärztliche Verschreibung hin individuell herstellen, ohne dass dafür eine reguläre Zulassung erforderlich ist. Für Privatpersonen ohne ärztliche Verschreibung bleibt dieser Weg jedoch verschlossen.
- Private Verwendung: Das AMG greift hier nicht, solange kein Arzneimittelzweck vorliegt (z. B. keine Bewerbung mit Heilversprechen).
- Sammelbestimmungen: Das Sammeln von Pilzen in der Natur ist grundsätzlich erlaubt, unterliegt aber Einschränkungen:
– Nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen Wildpilze in „geringen Mengen für den persönlichen Bedarf“ gesammelt werden. Eine feste Kilogramm-Grenze gibt es gesetzlich nicht; in der Praxis wird häufig eine Orientierung von 500 g bis 2 kg pro Person und Tag herangezogen (entspricht ein bis zwei Mahlzeiten).
In Naturschutzgebieten ist das Sammeln generell verboten.
– Pilze dürfen nur gesammelt werden, wenn keine Schutz- oder Eigentumsrechte verletzt werden.
– Wild gesammelte Pilze dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde gewerblich verkauft werden (dies gilt analog auch für Kräuter, Federn oder andere Naturmaterialien).
Anmerkung AMI: Obwohl Amanita muscaria nicht unter das BtMG fällt, wurden in Deutschland erhebliche gesundheitliche Bedenken geäußert. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) warnte im August 2024 über das Portal lebensmittelwarnung.de vor muscimolhaltigen „Fruchtgummis“. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) veröffentlichte ergänzend eine eigene Risikobewertung, in der mehrere Vergiftungsfälle mit teils erheblichen gesundheitlichen Folgen (u. a. Bewusstseinseintrübungen bis hin zum Koma) dokumentiert wurden – mit besonderem Hinweis auf die Gefahr für Kinder, die solche Produkte leicht mit normalen Süßigkeiten verwechseln können.
Quellen:
- BfR – Fliegenpilzgift: Gesundheitliche Risiken muscimolhaltiger „Fruchtgummis" (offizielle Risikobewertung)https://www.bfr.bund.de/mitteilung/fliegenpilzgift-gesundheitliche-risiken-muscimolhaltiger-fruchtgummis-kinder-sind-besonders-gefaehrdet/
- PTAheute – „Muscimol-Gummies": Vergiftung durch Gummibärchen (guter Überblick zu BVL-Warnung + Fallbeschreibung)https://www.ptaheute.de/aktuelles/2024/10/28/muscimol-gummies-vergiftung-durch-gummibaerchen
- Cannabis Law Report(https://cannabislaw.report/german-authorities-issue-warning-about-gummies-containing-amanita-muscaria-mushroom/?utm_source=chatgpt.com)
Großbritannien (UK)
- Gesetzliche Grundlage: Amanita muscaria ist nicht als kontrollierte Substanz unter dem Misuse of Drugs Act 1971 gelistet. Weder der Pilz selbst noch seine Wirkstoffe Muscimol und Ibotensäure sind dort namentlich aufgeführt.
- Besitz und Konsum: Besitz und privater Eigenkonsum sind damit nicht illegal. Das gilt auch für den Anbau/das Sammeln des Pilzes.
- Verkauf – Psychoactive Substances Act 2016: Dieses Gesetz verbietet Herstellung, Verkauf, Import und Export psychoaktiver Substanzen, die "durch Stimulation oder Dämpfung des zentralen Nervensystems die geistige Funktion oder emotionale Verfassung einer Person beeinflussen" – mit Ausnahmen für Alkohol, Koffein, Tabak/Nikotin, Lebensmittel und verschreibungspflichtige Medikamente. Das Gesetz zielt in erster Linie auf Anbieter ab: Anders als der Misuse of Drugs Act 1971 kriminalisiert es Besitz oder Eigenkonsum grundsätzlich nicht, außer in Sonderfällen (z. B. Verkaufsabsicht, Haftanstalten).
- Praktische Folge für den Handel: Der Verkauf von Amanita muscaria zum menschlichen Verzehr ist damit unzulässig, da der Pilz als giftig und psychoaktiv gilt. In der Praxis deklarieren viele Online-Shops ihre Produkte deshalb ausdrücklich als "not for human consumption", um sich innerhalb der Gesetzeslücke zu bewegen – analog zur "Räucherwerk"-Deklaration, die wir aus Deutschland und Österreich kennen.
Quellen:
- Wikipedia – Psychoactive Substances Act 2016 (guter Überblick zur Gesetzesstruktur und Ausnahmen):https://en.wikipedia.org/wiki/Psychoactive_Substances_Act_2016
- Wikipedia – Legal status of psychedelic drugs in the United Kingdom (Einordnung im Kontext anderer psychoaktiver Substanzen, inkl. Abgrenzung zum Misuse of Drugs Act 1971):https://en.wikipedia.org/wiki/Legal_status_of_psychedelic_drugs_in_the_United_Kingdom
- MushiesUK – Is Amanita Muscaria Legal In The UK? (praxisnahe Bestätigung der "not for human consumption"-Deklarationspraxis im Handel):https://mushies.co.uk/blogs/news/is-amanita-muscaria-legal-in-the-uk
Hinweis zur Quellenqualität: Quelle 3 ist ein Shop-Blog und daher mit der üblichen Vorsicht zu behandeln – sie bestätigt aber lediglich die Markt-/Deklarationspraxis, nicht die eigentliche Rechtsauslegung, die durch die Wikipedia-Quellen und den unmittelbaren Gesetzestext (Psychoactive Substances Act 2016, Misuse of Drugs Act 1971) getragen wird.
Norwegen
- Ernte, Besitz und Verwendung: Sammeln, Besitz und Verwendung von Amanita muscaria sind legal, da der Pilz weder im norwegischen Betäubungsmittelgesetz (Legemiddelloven) noch im Strafgesetzbuch (Straffeloven) als Betäubungsmittel gelistet ist.
- Verkauf: Der kommerzielle Verkauf zum menschlichen Verzehr bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone. Da der Pilz gesundheitsbehördlich als giftig eingestuft ist, greift wahrscheinlich das Lebensmittelgesetz (matloven, offiziell "Lov om matproduksjon og mattrygghet mv.", LOV-2003-12-19-124) § 16: Es ist verboten, ein Lebensmittel zu vertreiben, das nicht sicher ist; ein Lebensmittel gilt als nicht sicher, wenn es als gesundheitsschädlich oder für den Verzehr ungeeignet angesehen wird. Ob und wie dies im Einzelfall durchgesetzt wird, hängt laut Einschätzung des norwegischen Drogenberatungsdienstes Rusinfo von Absicht und Umständen des Verkaufs ab.
- Strafen: Verstöße gegen matloven, einschließlich § 16, können nach der allgemeinen Straf- und Sanktionsnorm in § 28 matloven (Kapitel V: "Administrative bestemmelser, sanksjoner og straff") geahndet werden. Eine Amanita-spezifische Präzisierung des Strafmaßes liegt uns nicht vor.
Quellen:
- Rusinfo – "Can I sell Amaníta regális or Amanita muscaria legally in Norway?" (norwegischer Drogenberatungsdienst, Sekundärquelle mit Einordnung als rechtliche Grauzone): https://rusinfo.no/2022/09/can-i-sell-amanita-regalis-or-amanita-muscaria-legally-in-norway/
- Lovdata – matloven (Lov om matproduksjon og mattrygghet mv.), Primärquelle, offizielle Gesetzesübersicht: https://lovdata.no/lov/2003-12-19-124
Hinweis: Der genaue Wortlaut von § 16 und § 28 wurde nicht direkt aus dem norwegischen Primärtext gelesen, sondern über die Rusinfo-Zitation bzw. strukturelle Hinweise aus verwandten Verordnungstexten erschlossen. Für eine vollständig wasserdichte Quellenlage wäre eine direkte Einsichtnahme des Volltexts auf lovdata.no (idealerweise durch eine norwegischsprachige Person oder mit professioneller Übersetzung) empfehlenswert.
Österreich
Österreich erlaubt weiterhin Besitz, Konsum und Sammeln (bis 2 kg/Tag) für den Eigenbedarf, solange lokale Vorschriften beachtet werden – die Novelle vom Juli 2026 verschärft und beschleunigt jedoch erheblich die Durchsetzung des Verkaufsverbots für psychoaktive Zusätze in Lebensmitteln, ohne den grundsätzlichen rechtlichen Status des Pilzes selbst zu ändern.
- 1. Gesetzliche Grundlage: Amanita muscaria sowie seine Wirkstoffe Muscimol, Ibotensäure und Muscarin sind weiterhin nicht im Suchtmittelgesetz (SMG) bzw. der Suchtgiftverordnung gelistet und fallen auch nicht unter das Arzneimittelgesetz (AMG). Bereits 2023 hatte die EFSA Amanita muscaria im Rahmen ihrer Beobachtung neu auftretender Risiken als Substanz mit zunehmendem Gesundheitsrisiko eingestuft (siehe EU-Abschnitt) – zunächst jedoch ohne konkrete gesetzgeberische Folgen in Österreich.
- 2. Besitz und Konsum: Privater Besitz und Konsum sind nicht explizit verboten und bleiben straffrei, solange keine der unten genannten Sondervorschriften (Lebensmittelrecht) berührt wird.
- 3. Sammeln: Das Sammeln von Pilzen in der Natur ist grundsätzlich erlaubt, sofern der Waldeigentümer es nicht ausdrücklich untersagt (z. B. durch Hinweistafeln). Anders als in Deutschland gilt hier eine gesetzlich fixierte Höchstmenge: Nach § 174 Abs. 3 Forstgesetz dürfen nicht mehr als 2 kg Pilze pro Person und Tag gesammelt werden – diese Grenze gilt bundesweit einheitlich. Verstöße können mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro geahndet werden, bei organisierten Pilz- oder Beerensammelveranstaltungen bis zu 730 Euro. Zusätzlich zur bundeseinheitlichen Mengengrenze bestehen länderweise unterschiedliche Pilzverordnungen mit eigenen Schutzlisten für einzelne Arten. In Naturschutzgebieten oder Nationalparks (z. B. Lainzer Tiergarten, Donau-Auen) gilt ein generelles Sammelverbot.
- 4. NEU – Novelle zum Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), beschlossen 7. Juli 2026: Der Nationalrat hat eine Gesetzesänderung verabschiedet, die ein ausdrückliches Verbot der Verwendung bestimmter psychoaktiver Stoffe in Lebensmitteln einführt – unabhängig davon, ob diese Stoffe unter das Suchtmittelgesetz fallen. Hintergrund waren vermehrt auftauchende Produkte, die wie harmlose Süßigkeiten aussehen (Fruchtgummis, Kekse, Schokolade, Lollys), tatsächlich aber psychoaktive Wirkstoffe enthalten. Konkreter Anlass: Von rund 80 durch die AGES analysierten verdächtigen Proben enthielten 16 Produkte Muscimol, den Wirkstoff des Fliegenpilzes. Vor der Novelle mussten solche Produkte einzeln und aufwendig geprüft werden, etwa im Rahmen des Novel-Food-Verfahrens – ein Prozess, der Monate dauern konnte. Die Novelle schafft eine unmittelbare gesetzliche Grundlage, mit der gefährliche Produkte künftig rasch vom Markt genommen werden können. Ergänzend stellt die Novelle klar, dass für online angebotene Lebensmittel dieselben Regeln gelten wie im stationären Handel – relevant, da viele muscimolhaltige Produkte laut AGES-Erhebung über Onlineplattformen vertrieben wurden.
- 5. Verkauf und Weitergabe: Der Verkauf von Amanita muscaria als Lebensmittel ist über die EU-Novel-Food-Verordnung sowie – seit Juli 2026 – zusätzlich über die LMSVG-Novelle ausdrücklich untersagt. Handel oder Abgabe an Dritte außerhalb dieser Deklaration bleibt rechtlich riskant, insbesondere wegen möglicher Vergiftungen oder Haftungsfragen.
Quellen:
- OTS/APA – Nationalrat beschließt Novelle zum LMSVG (7. Juli 2026):https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20260707_OTS0143/nationalrat-beschliesst-novelle-zum-lebensmittelsicherheits-und-verbraucherschutzgesetz
- BMLUK – Ist das Pilze- und Beerensammeln im Wald erlaubt? (Sammelrecht, Forstgesetz):https://www.bmluk.gv.at/themen/wald/wald-freizeit/verhalten_wald/pilzewald.html
unklarer Status
Länderliste
Für folgende Länder haben wir keine ausreichenden oder widersprüchliche Informationen:
- Belarus
- Bulgarien
- Griechenland – legal, soweit aus der Community vor Ort rückgemeldet
- Irland
- Island
- Kroatien
- Slowenien
- Slowakei
- Serbien
- Türkei
- Ukraine
- Ungarn – möglicherweise noch kein Verbot, es gibt zumindest noch Shops, die entsprechende Ware verkaufen
was bedeutet das praktisch
Die Rechtslage von Amanita muscaria ist derzeit in einigen Ländern nicht eindeutig geregelt. Während das Sammeln von Pilzen meist grundsätzlich erlaubt ist (bitte regionale Bestimmungen zu Mengen und Schutzgebieten beachten), gibt es keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen, die den Umgang mit Amanita muscaria regeln – oder die verfügbaren Quellen widersprechen sich. Es ist daher ratsam, sich vor dem Sammeln oder der Verwendung dieses Pilzes über die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen vor Ort zu informieren und Vorsicht walten zu lassen.
Faustregel: Im Zweifel vom strengeren Fall ausgehen – "unklar" heißt nicht "erlaubt". Getrocknete Pilze, Pulver oder Extrakte auf Reisen mitzuführen, ist riskanter als der frische Pilz, und Verkauf oder Weitergabe an Dritte ist praktisch nirgends unproblematisch.
Fazit
Die rechtliche Lage rund um den Fliegenpilz in Europa bleibt komplex und von nationalen Unterschieden geprägt – von klaren Verbotsländern über eingeschränkte Regelungen bis zu ungeklärten Fällen. Erst im direkten Vergleich aller Länder fällt aber etwas auf, das sich beim Lesen der einzelnen Länderabschnitte leicht übersehen lässt: Die Regulierung in Europa hat sich in den letzten zwei Jahren dramatisch beschleunigt – und zwar nahezu zeitgleich in mehreren, voneinander unabhängigen Ländern.
Zur Einordnung: Bis 2023 war der Fliegenpilz in fast ganz Europa unreguliert; damals stufte die EFSA ihn erstmals als „Emerging Risk“ ein, zunächst ohne konkrete gesetzliche Folgen. Ende 2024 begann sich das zu ändern – Polens Gesundheitsbehörde GIS untersagte den Verkauf von Fliegenpilz-Trockenware, kurz darauf zog Litauen mit einem vollständigen Verbot nach (in Kraft seit 1. Januar 2025). Was folgte, war eine regelrechte Verbotswelle: Innerhalb von nur anderthalb Jahren erließen die Schweiz (Mai 2025), Polen final (Mai 2025), Schweden (Dezember 2025) und Frankreich (Juli 2026) eigenständige Verbote, während Österreich im Juli 2026 zumindest sein Lebensmittelrecht deutlich verschärfte. Sieben der von uns geprüften Länder stufen Amanita muscaria mittlerweile als kontrollierte Substanz ein – fünf davon taten dies erst innerhalb dieses sehr kurzen Zeitfensters seit Ende 2024.
Dass die Auslöser sich stark ähneln, ist dabei bemerkenswert – obwohl die Entscheidungen unabhängig voneinander getroffen wurden: In Österreich, Frankreich und Polen etwa waren es jeweils als Süßigkeiten getarnte Produkte – Gummibärchen, Schokolade, Lollys – mit Muscimol, verbunden mit dokumentierten Vergiftungsfällen, die den Ausschlag gaben. Was auf den ersten Blick wie eine Ansammlung zufälliger nationaler Einzelentscheidungen wirkt, ist bei genauerem Hinsehen eine erkennbar europaweite Reaktion auf dasselbe, neu entstandene Marktphänomen – die kommerzielle Vermarktung von Muscimol in kindgerecht wirkenden Produkten und den unaufgeklärten, unbedachten Konsum.
Für Leserinnen und Leser bedeutet das vor allem: Dieser Artikel ist eine Momentaufnahme einer Rechtslage, die sich gerade besonders schnell verändert. Angesichts des Tempos der letzten zwei Jahre ist davon auszugehen, dass weitere der hier als „unklar“ oder „eingeschränkt“ geführten Länder in absehbarer Zeit nachziehen könnten. Bitte prüft das Erstellungsdatum dieses Artikels und zieht bei wichtigen Entscheidungen zusätzlich aktuelle, lokale Quellen heran.
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Stand 19. August 2026
Disclaimer: Diese Texte wurden mit Hilfe von KI erstellt – wir haben für viele Sprachen und Gesetzestexte meist nicht die Kompetenz, in die Tiefe der jeweiligen Landesgesetze einzutauchen, und sind hier auf die Hilfe der kundigen Community und KI angewiesen. Bitte meldet euch, wenn ihr Fehler findet und uns aktuellere oder bessere Quellen zukommen lassen könnt: mela@amanita-muscaria-institut.org
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Das Amanita Muscaria Institut versteht sich als Plattform für Austausch, wissenschaftliche Zusammenarbeit und praxisnahe Vermittlung aktueller Erkenntnisse rund um Amanita muscaria.
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